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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Reparatur statt eines zunächst geplanten Verkaufs zum Restwert und Ersatzkauf

    | Ein Leser möchte wissen, ob ein Kunde nach einem Unfall von einem zunächst angedachten Verkauf zum Restwert und Kauf eines Ersatzfahrzeugs zur Reparatur des Unfallfahrzeugs wechseln kann und ob ihm der Versicherer daraus einen „Strick drehen“ kann, indem er ihm für die Reparatur nur die Differenz aus WBW und Restwert erstattet. |

     

    Frage: Unser Kunde hatte einen unverschuldeten Unfall, die Reparaturkosten liegen im 130-Prozent-Bereich. Ursprünglich hatte er die Absicht, den verunfallten Wagen zum Restwert zu verkaufen und bei uns ein neues Fahrzeug zu erwerben. Und so hat er es auch dem Versicherungsmitarbeiter gesagt, der unseren Kunden kurz nach dem Unfall anrief. Dann aber passten die Preise der ins Auge gefassten Neuwagen doch nicht zu seinen finanziellen Möglichkeiten. Und seine Rabattvorstellungen waren unrealistisch. Also änderte er seinen Plan und beauftragte uns mit der Reparatur des Fahrzeugs. Der eintrittspflichtige Versicherer stellt sich nun auf den Standpunkt, mit der Information, er wolle das Unfallfahrzeug verkaufen und ein neues Fahrzeug kaufen, habe der Kunde auf sein ursprüngliches Recht auf die Reparatur verzichtet. Daher erstatte er nicht mehr als die Differenz aus WBW und Restwert. Entspricht das der Rechtslage?

     

    Unsere Antwort: Nein, das ist nicht richtig. Ein informelles Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Versicherers bindet den Geschädigten nicht. Er hat das Recht, die verschiedenen Möglichkeiten gegeneinander abzuwägen. An eine Verzichtserklärung wären sehr hohe Anforderungen zu stellen.