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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Neuer Schaden an schon beschädigtem Bauteil

    | An einem Fahrzeug ist ein Bauteil bereits beschädigt. Durch einen neuen Unfall kommt ein weiterer Schaden hinzu. Der Geschädigte ist ehrlich und offenbart den Altschaden. Oder er offenbart sich durch das Schadenbild selbst. Das ist eine der schwierigsten Situationen im Schadenrecht. Und dazu erreichte UE folgende Leserfrage eines Schadengutachters. |

     

    Frage: Meine Kundin parkte auf einem Parkplatz. Die Tür des Nachbarfahrzeugs schlug beim Öffnen gegen die Tür des Fahrzeugs meiner Kundin. Daran entstand ein Lackschaden, der die Lackierung der Tür erforderlich macht. Da sich an der Türe aber auch schon ein Vorschaden mit gleicher Schadenintensität befand (gleiches Schadenbild), nahm ich einen Abzug für Wertverbesserung in Höhe der hälftigen Reparaturkosten vor. Der Versicherer verweigerte die Übernahme mit der Begründung, dass keine Schadenerweiterung eingetreten sei. Dies allerdings sehe ich nicht so. Zuvor hatten wir einen Lackschaden, danach zwei Lackschäden. Das ist für mich eine eindeutige Schadenerweiterung. Weiterhin meinte der Versicherer, dass meine Kundin den Vorschaden beheben lassen solle, damit wäre ja auch der Neuschaden behoben. Dagegen erwidere ich, dass meine Kundin ja auch den Neuschaden beheben lassen könne und der Altschaden somit mitbehoben wäre. Auch meinte der Versicherer, dass ‒ aus rechtlicher Sicht ‒ ein Teil, das kaputt sei, nicht noch kaputter gemacht werden könne. Auch daher wäre keine Schadenerweiterung eingetreten. Dies kann ich gleich gar nicht nachvollziehen. Wenn dem so wäre, würde dies die Wertverbesserung generell ad absurdum führen. Zu guter Letzt meinte der Versicherer, dass es auf die Differenzaufstellung ankomme. Also auf die Differenz zwischen Alt- und Neuschaden. Da beide Schäden gleich hoch sind, gäbe es keine Differenz und somit auch keinen erstattungspflichtigen Schaden. Auch dies kann ich nicht nachvollziehen. Kulanzhalber bietet der Versicherer jetzt einen kleinen Betrag in Höhe einer smart repair-Methode an. Angesichts der konkreten Farbe des Fahrzeugs spricht viel dafür, dass das nicht fachgerecht ist. Wie ist die Rechtslage?

     

    Antwort: Das ist ein Dauerbrenner, der auch rund um Schrammen an Stoßfängern immer wieder vorkommt. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden: