26.02.2015 · Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Neu-für-Alt-Abzug bei acht Jahre altem Auspuff
Wenn ein acht Jahre alter Auspuff wegen eines Unfallschadens erneuert werden muss, ist bei Haftpflichtschäden ein Neu-für-Alt-Abzug berechtigt, entschied das AG Bergheim (Urteil vom 26.1.2015, Az. 24 C 451/14; Abruf-Nr. 143863 ). Über das Urteil kann man streiten. An dem unfallbeschädigten Auspuff war außer seinem Alter als solchem nichts zu finden, was auf eine bevorstehende verschleißbedingte Austauschnotwendigkeit hingedeutet hätte.
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