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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Nachbesichtigungswunsch des Versicherers: So ist die Rechtslage

    | Von Zeit zu Zeit macht sich dieser oder jener Versicherer die Mühe, das unfallbeschädigte Fahrzeug nachbesichtigen zu wollen. Außer bei den 130-Prozent-Vorgängen, bei denen es um die Kontrolle der vollständigen und fachgerechten Reparatur geht, ist eine solche Nachbesichtigung nur vor der Reparatur sinnvoll, um den unfallbedingten Beschädigungsumfang zu klären. Muss der Geschädigte der Nachbesichtigung zustimmen? UE klärt auf. |

    Nachbesichtigung zugestimmt: Begleitung durch Gutachter

    Eines ist in der Rechtsprechung weitgehend unumstritten: Stimmt der Geschädigte einer Nachbesichtigung zu, darf er „seinen“ Schadengutachterbeauftragten bitten, an der Nachbesichtigung teilzunehmen.

     

    Aktuell hat das LG Bonn entschieden: Der Geschädigte durfte die Hinzuziehung des Sachverständigen zum Besichtigungstermin, den der Versicherer anberaumt hatte, für erforderlich halten. Der Versicherer zweifelte offensichtlich die Schadenhöhe an, weshalb er bis dahin nicht gezahlt hatte. Der Geschädigte konnte von einem Sachverständigen, den der Versicherer beauftragt hatte, nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Er befürchtete, dass der Versicherungsgutachter später einseitig nicht rekonstruierbare Feststellungen treffen würde. Folge: Die Kosten der Begleitung durch den Gutachter des Geschädigten zum Nachbesichtigungstermin musste der Versicherer erstatten (LG Bonn, Urteil vom 05.05.2025, Az. 20 O 137/23, Abruf-Nr. 248018, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Engelberg, Siegburg).