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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Kleiner Vorschaden am Stoßfänger: Keine Wertverbesserung bei unfallbedingtem Austausch

    | Das ist ein Klassiker: Der Stoßfänger hat schon eine Schramme, die nicht beseitigt wurde und die auch nicht beseitigt worden wäre. Nun muss der Stoßfänger unfallbedingt erneuert werden. Der Versicherer wendet eine Wertverbesserung ein und nimmt einen Abzug vor. Doch das AG Darmstadt bremst ihn ein: Der Ersatz eines leicht vorgeschädigten Stoßfängers durch einen neuen begründet keine Wertverbesserung. |

     

    Neue Stoßstange kein individueller Vorteil für den Geschädigten

    Das AG sagt dazu: „Zwar wurde durch den streitgegenständlichen Unfall die Stoßstange nur auf der Beifahrerseite beschädigt, es bestand offensichtlich bereits eine weitere Beschädigung der Stoßstange. Nach Auffassung des Gerichts begründet jedoch der Ersatz einer vorgeschädigten Stoßstange durch eine neue Stoßstange keine Wertverbesserung, die vorliegend in Abzug zu bringen ist. Grundsätzlich ist zwar eine durch die Wiederherstellung bedingte Werterhöhung, die sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt, im Rahmen des Zumutbaren anzurechnen. Ein Vorteil liegt für die Klägerin darin, dass sie im Zuge der Schadensbehebung für die vorgeschädigte Stoßstange die Ersatzkosten für eine neue Stoßstange erhält. Es ist jedoch entscheidend, ob der Vorteil für den Geschädigten individuell nützlich ist. Hier war jedoch zu berücksichtigen, dass eine neue Stoßstange an sich keine höhere Lebensdauer als die vorhandene Stoßstange aufweist, sie erhöht auch nicht die Lebensdauer des Fahrzeugs insgesamt oder erspart Aufwendungen, die zur Instandhaltung notwendig sind. Eine Stoßstange ist auch kein Verschleißteil, das sich bei jeder Fahrt abnutzt. … Aufwendungen für zukünftige Instandhaltungen erspart die Klägerin dadurch nicht, es ist auch nicht zu erkennen, dass sich die Wertverbesserung anderweitig im Vermögen der Klägerin niederschlägt und das Fahrzeug durch die neue Stoßstange im Wert steigt.“(AG Darmstadt, Urteil vom 10.6.2015, Az. 308 C 52/14, Abruf-Nr. 144776, eingesandt von Rechtsanwalt Jörg-Ullrich Cappel, Rüsselsheim)

     

    Bei einem Leasingfahrzeug wäre das möglicherweise anders

    Das Urteil ist interessant, wenngleich nicht sicher ist, dass das alle Gerichte so sehen. Man wird differenzieren müssen. Ist ein Leasingfahrzeug betroffen, bei dem bei der Rückgabe jeder über eine Gebrauchsspur hinausgehende Vorschaden an der Stoßstange wertmindernd berücksichtigt worden wäre, erspart der Geschädigte doch individuell nützlich diesen Betrag. Ist das aber ein Fahrzeug, das im Eigentum des Geschädigten steht und hat er den Schaden bisher nicht beseitigt, ist kein individueller Nutzen erkennbar.