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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Darf man Schadengutachten als Fremdleistung mit Aufschlag abrechnen?

    | Ein Leser möchte wissen, ob er Schadengutachten als Fremdleistung mit Aufschlag gegenüber dem Unfallgeschädigten abrechnen kann und ob in diesem Fall die Rechnung an den Versicherer ausgehändigt werden müsste. „UE“ erläutert in der Antwort, warum davon dringend abzuraten ist. |

     

    Frage: Wir sind eine Werkstatt und beauftragen bei jedem Haftpflichtschaden unserer Kunden einen Schadengutachter. Unterstellt, wir würden die jeweilige Rechnung für das Schadengutachten aus unseren Mitteln begleichen: Dürfen wir dann die Rechnung des Gutachters wie bei einer Fremdleistung mit einem Aufschlag versehen? Müssen wir der Versicherung die Rechnung des Gutachters aushändigen? Das müssen wir bei der Lackierrechnung ja auch nicht!

     

    Unsere Antwort: Ganz eindeutig nein! Ihre Frage deutet auf ein falsches Verständnis hinsichtlich des Schadengutachtens hin. Dass Sie in der Alltagssprache sagen „Wir beauftragen den Gutachter“, ist nachvollziehbar. Aber für die Beantwortung der Frage muss man genauer hinschauen.

     

    Kein Recht der Werkstatt, sondern ein Recht des Kunden

    Sie als Werkstatt haben ja bei den Schadenfällen kein Recht auf ein Gutachten, dessen Kosten vom Versicherer übernommen werden müssen. Es ist Ihr Kunde, der diesen Anspruch hat. Nur, wenn Ihr Kunde der Auftraggeber des Schadengutachtens ist, muss der Versicherer die Kosten erstatten.

     

    Als Werkstatt sind Sie nicht der Auftraggeber des Gutachters. Es ist Ihr Kunde. Wenn Sie das für den Kunden organisieren, sind Sie dessen Bote („Sag dem Gutachter, dass er für mich ein Schadengutachten erstellen soll.“) oder dessen Vertreter („Beauftrage den Gutachter bitte in meinem Namen“). Welche der Varianten greift, ist am Ende gleichgültig. Jedenfalls ist die Gutachtenerstellung keine „Fremdleistung“ für Sie als Werkstatt, sondern eine Leistung des Sachverständigen für Ihren Kunden.

     

    Anders ist das bei Fremdleistungen im Zuge Ihrer Reparatur

    Im Gegensatz dazu arbeitet zum Beispiel der Lackierer für Sie. Sie schulden dem Kunden die Komplettreparatur inklusive der Lackierung. Wenn Sie die bei einem anderen Unternehmen zukaufen, ist das alleine Ihre Sache, solange nicht vereinbart ist, dass Sie die Leistung höchstpersönlich erbringen. Zu welchen Konditionen Sie die Fremdleistung einkaufen, ja sogar wo Sie diese Leistung einkaufen, geht niemanden etwas an.

     

    FAZIT | Bei aller Kreativität im Bestreben, beim Gutachten „mitverdienen“ zu wollen: Solche und andere Ideen (sehen Sie auch den Beitrag „,Ferngutachten‘ sind schadenrechtlich unbrauchbar“, UE 6/2013, Seite 12) gefährden langfristig die Funktion des Schadengutachtens.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 11 | ID 39726770