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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Ältere Forderungen jetzt geltend gemacht: Darf der Versicherer „Verwirkung“ einwenden?

    | Mancher Leser lässt sich von der Berichterstattung in UE motivieren, eigentlich schon abgelegte Vorgänge wieder hervorzukramen, um Forderungen doch noch durchzusetzen. Und manchmal sind die Reaktionen der Versicherer noch für eine Überraschung gut: Sie argumentieren, der Anspruch sei „verwirkt“. Ein Leser fragt: Zu Recht? |

     

    Frage: Wir lesen UE erst seit einiger Zeit. Bei der Lektüre ist uns aufgefallen, dass wir früher bei Kürzungen oft viel zu früh aufgegeben haben. Nun haben wir Vorgänge aus den vergangenen zwei Jahren mit guten Erfolgen reaktiviert. Aktuell wendet jedoch ein Versicherer ein: Weil wir damals nicht sofort reagiert haben, sei die Forderung verwirkt. Was soll das bedeuten?

     

    Unsere Antwort: Zeitablauf soll Rechtsfrieden schaffen. Dafür sind die Verjährungsvorschriften da. Schadenersatzforderungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Dieser Zeitraum ist in Ihren Fällen noch nicht verstrichen. Neben der Verjährung gibt es für ganz seltene Einzelfälle auch die sogenannte Verwirkung. Die würde dazu führen, dass trotz noch nicht eingetretener Verjährung die Durchsetzung der Forderung unmöglich wäre.