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  • · Nachricht · Sachverständigenkosten

    Prüfdienstleister liegt mit Argumenten gegen SV-Kosten daneben

    | Es hat sich im Windschatten des Marktführers ein weiterer „Prüfdienstleister“ etabliert, der sich ‒ horcht, horcht ‒ auf die vermeintliche Prüfung von Gutachterkosten spezialisiert hat. Wie UE bereits in Ausgabe 10/2021 dargelegt hat, werden Urteile zitiert, die in keinem auch nur annäherndem Zusammenhang zu der Rechtsfrage stehen, in deren Zusammenhang sie gestellt werden. |

     

    Offenbar mangels anderer sinnvoller Möglichkeiten steht nun die persönliche Diffamierung der Sachverständigen auf dem Arbeitsplan, und da hört der Spaß auf. UE liegen Vorgänge vor, bei denen es im Schreiben an die regulierende Anwaltskanzlei heißt, der Sachverständige sei kein BVSK-Mitglied, und schon von daher müsse das verlangte Honorar gekürzt werden. Das ist rechtlicher Unsinn, denn nirgendwo gibt es eine Regel, dass BVSK-Mitglieder oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ein höheres Honorar berechnen dürfen als andere qualifizierte Schadengutachter. Alle dürfen entweder das Vereinbarte oder das Übliche berechnen. Im Übrigen geht es gar nicht um die werkvertragliche Honorarfrage, sondern um die schadenrechtliche Erstattungsfrage.

     

    Vollends absurd wird es aber, wenn der Schadengutachter, dessen Honorar „geprüft“ und mit diesem Schreiben beschieden wird, BVSK-Verbandsmitglied ist. Das ist in den UE vorliegenden Fällen durch einen Blick auf die Angaben im Gutachten („Briefkopf“), mindestens aber auf die Homepage, leicht zu erkennen. Das Schreiben ging jeweils an den Anwalt, der es pflichtgemäß an den jeweiligen Geschädigten weiterleitet. Dies ist schlicht und einfach rufschädigend. Verantwortlich dafür ist der Versicherer, der solch unqualifizierte Firmen einschaltet und deren Prüfberichte als eigene Auffassung an den Geschädigten weiterleitet.