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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar/Gutachten

    „Handlingkosten“ bei der Gutachtenerstellung

    | Ein Schadengutachter hat bei Fahrzeugbesichtigungen außerhalb seines Büros keine Hebebühne „im Kofferraum“. Muss er das unfallbeschädigte Fahrzeug im angehobenen Zustand besichtigen, bittet er, das Equipment der Werkstatt, in der das Fahrzeug steht, nutzen zu dürfen. Manche Werkstatt möchte die Nutzung der Hebebühne und den Aufwand (Hebebühne freimachen, ggf. Fahrzeuge umrangieren etc.) erstattet bekommen. Diese Schadenposition ist Versicherern ein Dorn im Auge. In diesem Zusammenhang erreicht UE eine Leserfrage eines Schadengutachters: |

     

    Frage: Als ich heute ein Urteil des AG Esslingen erhielt, war ich kurzzeitig verwirrt wegen der gestrichenen Handlingkosten, da es hierzu eigentlich noch nie zu Diskussionen kam. Zur genaueren Befundung und Fertigung meines Gutachtens musste das Fahrzeug von unten besichtigt werden. Da der Kunde fiktiv abrechnen wollte, stellte eine Werkstatt in Esslingen ihre Räumlichkeiten und eine Hebebühne zur Verfügung. Der Skoda Oktavia mit Heckschaden wurde vom Werkstatteigentümer auf die Hebebühne gestellt und nach der Begutachtung auch von diesem wieder aus seinen Räumlichkeiten herausgefahren. Nun ist das Gericht der Meinung, diese Kosten wären zu den „originären Tätigkeiten“ eines Sachverständigen, d. h. zum Kerngeschäft zu zählen, und streicht diese Kosten (obwohl angefallen und bezahlt) ersatzlos. Wie ich aus aktuellen UE Beiträgen erkennen konnte, liegen einige anderslautende Urteile zu dem Thema vor. Was habe ich nun in vorliegendem Fall für Möglichkeiten?

     

    Antwort: Nachdem immer mehr Werkstätten Kosten für die Unterstützung des Schadengutachters berechnen, wird häufiger um diese Position gestritten. In den Augen manchen Richters hat sie das „G’schmäckle“ einer Provision des Schadengutachters an die Werkstatt für die Vermittlung des Geschädigten als Gutachtenkunde. Und ganz von der Hand zu weisen ist das in manchen Fällen nicht. Es soll Konstellationen geben, bei denen die Werkstatt gar nicht auf die Idee kam, Kosten zu berechnen, sondern vom Schadengutachter auf die Idee gebracht wurde.