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  • 09.08.2016 · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Zum SV fahren oder ihn in die Werkstatt kommen lassen?

    | Jedenfalls dann, wenn für die ordnungsgemäße Begutachtung eine Hebebühne benötigt wird, darf der Geschädigte den Sachverständigen in die Werkstatt kommen lassen. Das gilt selbst, wenn sein Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher ist. Die Auswahl eines Schadengutachters aus ca. 25 km Entfernung verstößt ebenfalls nicht gegen die Schadenminderungspflicht, entschied das AG Nürnberg. |