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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Sachverständiger muss nicht nach Zeitaufwand abrechnen

    | Ein Sachverständiger darf sein Honorar auf der Grundlage einer an der Schadenhöhe orientierten Tabelle abrechnen. Es gibt keine Rechtsgrundlage für das Verlangen von Versicherungen, dass der Gutachter nur nach Aufwand abrechnen darf, entschied das LG Coburg ( Urteil vom 18.3.2011, Az: 32 S 26/10 ; Abruf-Nr. 112941 ). |

     

    BEACHTEN SIE | Es sind nicht viele Versicherer, die das alte Pferd noch reiten. Sie stellen sich auf den Standpunkt: Wenn das Gutachtenhonorar mit der Schadenhöhe steigt, hat der Sachverständige ein Interesse an einem „aufgeblasenen“ Schaden. Nur eine Abrechnung nach Zeitaufwand sei angemessen. Das Kalkül dahinter ist durchsichtig: Erstens würde dann um Zeitnachweise („Stundenzettel“) gestritten und zweitens käme dann bei niedrigen Schäden der Einwand, das Honorar stehe in keinem sinnvollen Verhältnis zum Schaden. Das wiederum soll dann das Recht des Geschädigten auf ein Gutachten bei kleineren Schäden torpedieren.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BGH hat schon 2006 die an der Schadenhöhe orientierte Abrechnung gebilligt (Urteil vom 4.4.2006, Az: X ZR 80/05; Abruf-Nr. 061057 sowie Urteil vom 4.4.2006, Az: X ZR 122/05; Abruf-Nr. 061058).

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 3 | ID 28875260