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  • · Nachricht · Sachverständigenhonorar

    Kosten für ergänzende Stellungnahme des Gutachters

    | Reklamiert der gegnerische Versicherer die Höhe der Wertminderung im Schadengutachten und fordert er „die Offenlegung der Berechnung“ an, darf der Geschädigte den Schadengutachter um eine entsprechende Stellungnahme bitten. Dafür entstehende Kosten muss der Versicherer erstatten, so das AG Pforzheim. |

     

    Den Einwand des Versicherers, die Stellungnahme enthalte nur allgemeingültige und überflüssige Ausführungen, ordnet das Gericht entsprechend den Grundsätzen zum Werkstattrisiko ein: Der Geschädigte kann das nicht beeinflussen (AG Pforzheim, Urteil vom 21.12.2020, Az. 2 C 370/20, Abruf-Nr. 221581, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Lins, Pforzheim).

     

    Auch das AG Stuttgart-Bad Cannstatt spricht die Stellungnahmekosten zu (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 11.03.2021, Az. 8 C 1061/20, Abruf-Nr. 221582, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn). Das AG Schwandorf steht auf demselben Standpunkt (AG Schwandorf, Urteil vom 16.03.2021, Az. 1 C 812/20, Abruf-Nr. 221580, eingesandt von Rechtsanwältin Andrea Sterl, Amberg/Schwandorf). Ebenso das AG Günzburg (AG Günzburg, Urteil vom 03.04.2021, Az. 1 C 629/20, Abruf-Nr. 221714, eingesandt von Sachverständiger Mario Müller, Wemding.)

     

    Weiterführende Hinweise

    • Textbaustein 137: Ergänzende Stellungnahme des Gutachters (H/K) → Abruf-Nr. 42642398. Diesen finden Sie auch auf Seite 16 in dieser Ausgabe. Dieser umfassend aktualisierte Textbaustein ersetzt den ursprünglichen Textbaustein mit dem Titel „Rechnung für Gutachtenergänzung nach Routinekürzung“.
    • Anwaltstextbaustein RA038: Kostenerstattung für ergänzende Stellungnahme des Gutachters ‒ Klagebegründung → Abruf-Nr. 47327241
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 3 | ID 47327138