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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Gutachterkosten bei Nachbesichtigung sind zu erstatten

    | Will der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer das Unfallfahrzeug nachbesichtigen, weil ihn das vom Geschädigten vorgelegte Gutachten nicht überzeugt, darf der Geschädigte den ursprünglichen Schadengutachter beauftragen, an der Nachbesichtigung teilzunehmen. Die dabei entstehenden Kosten muss der Versicherer erstatten, urteilt das AG Mainz. |

     

    Das, so sagt das Gericht, gilt umso mehr, wenn der Versicherer ankündigt, die Nachbesichtigung durch „seinen“ Gutachter vornehmen zu lassen. Wenn der Schadengutachter den Aufwand dann nach Zeit (im Urteilsfall 1,25 Stunden mit einem Stundensatz von 132 Euro) abrechnet, ist das schadenrechtlich nicht zu beanstanden (AG Mainz, Urteil vom 31.5.2016, Az. 80 C 73/16, Abruf-Nr. 186410, eingesandt von Rechtsanwältin Susanne Appel-Claus, Mainz).

     

    PRAXISHINWEIS | Weil dieses Thema oft Ärger bereitet, hat UE den Textbaustein 416 für die Schadengutachter unter den Lesern erstellt. Diesen kann ein Schadengutachter verwenden, wenn die Forderung an ihn abgetreten ist.