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  • 25.10.2017 · Nachricht · Sachverständigenhonorar

    Fahrtkosten des Schadengutachters bei fahrfähigem Fahrzeug

    | Auch wenn das beschädigte Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist, muss der Geschädigte nicht zum Schadengutachter fahren. Er darf, weil das üblich ist, die Begutachtung in der Werkstatt durchführen lassen. Denn Schadengutachter haben oft nicht die notwendige Ausrüstung, insbesondere keine Hebebühne. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zuvor den Markt zu erkunden, welcher Schadengutachter ausreichend ausgerüstet ist. So sieht es das AG Landshut. |