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  • · Nachricht · Restwert

    Restwertermittlung: Örtlicher Markt auch am Unfallort denkbar

    | Erleidet das Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden fernab seines üblichen Standorts einen Totalschaden, ist es vernünftig, dass der Geschädigte es dort belässt. Denn die Verwertung kann auch dort stattfinden. In dem Fall darf der Schadengutachter Restwertangebote in der Region des Unfallorts einholen. Das hat das OLG Hamm entschieden. |

     

    Der Versicherer bemängelte den Restwert dahingehend, dass der Schadengutachter ihn nicht am Heimatort oder Geschäftssitz des Geschädigten ermittelt habe. Damit sei der Restwert falsch, und deshalb könne der Versicherer mit seinem Überangebot durchdringen. Das OLG sieht das anders (OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2020, Az. 11 U 5/20, Abruf-Nr. 220918):

     

    • Auszug aus dem Urteil

    „Die Entscheidung des Klägers, die Abwicklung des Schadensfalls in J vorzunehmen, entsprach vielmehr wirtschaftlicher Vernunft, weil er andernfalls gehalten sein könnte, das verunfallte und nicht mehr fahrtüchtige Fahrzeug auf Kosten der Beklagten an seinen Wohnort oder ‒ was hier aufgrund der zumindest teilweisen geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs ebenfalls in Betracht kommt ‒ zum Sitz seines Vermessungsbüros im Bundesland Brandenburg zu überführen. Für die Annahme, dass ein wohnort- oder geschäftssitznaher Händler bereit wäre, das Fahrzeug ohne entsprechende Berücksichtigung der dadurch entstehenden Kosten bei der Kalkulation des Ankaufspreises am Unfallort abzuholen, fehlt ebenfalls jede Grundlage, vielmehr liegt dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise fern“.