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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Restwertangebote im Gutachten: Was tun, wenn der regionale Markt keine drei Angebote hergibt?

    | Der Streit um die Restwerte im Haftpflichtfall verlagert sich auf die Frage, ob der Geschädigte als Laie die (behauptete) Fehlerhaftigkeit der Restwertermittlung hätte erkennen müssen. Ein Leser möchte daher wissen, was er tun soll, wenn der regionale Markt keine drei Angebote hergibt, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, sein Gutachten sei unbrauchbar. |

     

    Frage: Ich habe als Schadengutachter aus sehr ländlicher Gegend das Problem, dass ich in manchen Fällen keine drei regionalen Angebote erhalte. Ich gebe dann an, dass regional nur ein oder zwei Angebote abgegeben wurden. Ich bekomme dann oft Post vom Anwalt mit dem Hinweis, dass das Gutachten unbrauchbar sei, weil es nicht auf drei regionale Angebote Bezug nehme. Was soll ich in solchen Fällen tun?

     

    Antwort: Grundlage der „Drei-Angebote“-Anforderung ist das BGH Urteil vom 13.10.2009 (Az. VI ZR 318/08, Abruf-Nr. 093553 ). Wenn im Schadengutachten zum Restwert nur eine Zahl steht, die nicht erkennen lässt, wie der Gutachter sie ermittelt hat, müsse auch der Laie bemerken, dass das zweifelhaft sei. Daher dürfe der Geschädigte sich nur auf ein Gutachten verlassen, „das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt.“ Als daran zu stellende Anforderung konkretisiert der BGH, dass der Gutachter „… als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen“ hat.

     

    Die Regel und die Ausnahme

    Entscheidend für die Antwort auf Ihre Frage ist, dass der BGH die „Drei Angebote“-Anforderung für den Regelfall aufstellt. Dem Gericht ist klar, dass es immer Fälle geben kann, bei denen es keine drei Angebote gibt. Das kann am Fahrzeug liegen, wenn es für ein ganz besonderes Objekt von vornherein nur eine kleine Zahl von Interessenten gibt. Das kann aber auch - wie bei Ihnen - eine lokale Frage sein.

     

    Zwei Lösungsansätze aus der Praxis

    Wie man hört, lösen manche Schadengutachter das ganz pragmatisch: Sie haben zwei lokale Werkstätten gefunden, die für jedes Objekt einen Mindestbetrag bieten und dann noch nicht einmal vorab gefragt werden möchten. Wenn das keine Scheinangebote sind, sondern die Bieter dazu auch stehen, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

     

    Die andere Möglichkeit ist, dass der Schadengutachter das geringe Marktinteresse im Schadengutachten offenlegt. Der lapidare Hinweis, es seien keine drei Angebote eingegangen, genügt da aber zweifelsfrei nicht. Eine detaillierte Auflistung, wer angefragt wurde, ist wohl das Minimum, damit der Geschädigte das Bemühen um die korrekte Wertermittlung erkennen kann.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 12 | ID 44615962