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  • 30.04.2014 · Fachbeitrag · Restwert

    Geschädigter muss Restwert nicht zur Prüfung vorlegen

    | Sind im Schadengutachten drei Restwertkäufer mit Angeboten benannt, genügt es den Anforderungen, aufgrund derer sich der Geschädigte auf die Restwertermittlung verlassen darf. Es gibt bei Haftpflichtschäden keine Pflicht des Geschädigten, mit dem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs zu warten, bis der Versicherer Gelegenheit zur Prüfung und zum Überbieten hatte. Die Gegenansicht des OLG Köln ist abzulehnen, entschied das AG Pforzheim (Urteil vom 27.3.2014, Az. 13 C 21/14; Abruf-Nr. 141244 ; eingesandt von Rechtsanwältin Daniela Mielchen, Hamburg). |