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  • · Fachbeitrag · Restwert

    BGH entscheidet die Frage „Wer macht was?“ im Sachverständigenverfahren

    | Nicht geeignet ist das Sachverständigenverfahren im Rechtsstreit um die Frage, ob der Restwert auf dem lokalen oder dem überörtlichen Markt eingeholt werden muss, wenn der Kasko-Versicherungsnehmer das Fahrzeug teilrepariert und behält. Das hat der BGH gegenüber einem Versicherer klargestellt, der meinte, für Restwertfragen in der Kaskoversicherung sei die Klage vor dem Gericht nicht zulässig. |

     

    Sachverständigenverfahren im konkreten Vertrag vereinbart

    In der Tat war im maßgeblichen Kaskovertrag das Sachverständigenverfahren verbindlich vereinbart. Die Klausel lautete: „A.2.10.1. Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.“

     

    BGH: Rechtsfragen gehören nicht ins Sachverständigenverfahren

    Es ist umstritten, ob eine solche Klausel vor dem Hintergrund des § 309 Ziff. 14 BGB, einer Regelung aus dem AGB-Recht, überhaupt zulässig ist. Doch das war offenbar zwischen den Parteien kein Thema, und für den BGH wäre es am Ende auch nicht darauf angekommen. Denn er sieht den klaren Unterschied zwischen der rechtlichen Frage, welcher Markt in den Blick zu nehmen ist, und der Frage, wie hoch der Restwert auf dem „richtigen“ Markt denn ist. Der Auftraggeber müsse dem Sachverständigen vorgeben, auf welchem Markt er den Restwert ermittelt. Wörtlich heißt es vom BGH: