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  • · Nachricht · Restwert

    Autohaus-Sonderwissen ist Geschädigten nicht zuzurechnen

    | In der September-Ausgabe hat UE über einen neuen Einwand eines Versicherers in der Restwertthematik berichtet: Das Autohaus, in dessen Hände sich der Geschädigte begeben hat, habe Restwert-Sonderwissen (richtig!). Der Geschädigte, der sich auf die Empfehlungen des Autohauses unter anderem bei der Auswahl des Schadengutachters einlasse, müsse sich dieses Sonderwissen zurechnen lassen (falsch!). Genau mit diesem Argument hat es der Versicherer vor Gericht versucht ‒ und ist gescheitert. |

     

    Das LG Schweinfurt erkennt nämlich ganz klar, dass das Autohaus nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sodass es an einer Zurechnungsnorm fehlt (LG Schweinfurt, Urteil vom 28.10.2021, Az. 12 O 522/21, Abruf-Nr. 225844, eingesandt von Rechtsanwalt Klaus Schauer, Schweinfurt).

     

    In dem Prozess hat der Versicherer komplett am Thema vorbei argumentiert. Denn der BGH möchte, dass der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug am regionalen Markt bei der Ersatzbeschaffung in Zahlung geben kann. Genau das hat er auch getan. Auf die Sonderwissen-Thematik kommt es nur bei denen an, die nach dem Geschäftskonzept nie in Zahlung geben. So etwa bei einem Autohaus, das selbst der Geschädigte ist.