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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten/Regress

    Reparaturvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers

    | Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ist nicht als Dritter in den Schutzbereich des Werkstattvertrags einbezogen. Das hat das LG Berlin noch einmal klargestellt. Das Ganze spielt im „Regress des Versicherers gegen die Werkstatt“: Der Anwalt des Geschädigten hat dessen Forderungen durchgesetzt und teilweise an die Werkstatt weitergeleitet. Der Versicherer fordert nun Teile des von ihm gezahlten Betrags von der Werkstatt zurück. |

     

    Der Regressanspruch braucht eine Schiene, auf der er fahren kann

    Um Forderungen gegen die Werkstatt geltend machen zu können, braucht der Versicherer ‒ unabhängig von der Frage, ob solche Forderungen überhaupt bestehen ‒ eine Rechtsgrundlage.

     

    Der BGH verweist die Versicherer darauf, sich Überzahlungsansprüche, die der Geschädigte gegen die Werkstatt haben könnte, abtreten zu lassen. Das ist aber lästig und formal schwierig. Die Sachbearbeiter können gar nicht beurteilen, ob eine Abtretung korrekt formuliert ist. Sogar von Versicherern vorformulierte Abtretungstexte sind bereits vor Gericht verworfen worden.