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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Was gilt in punkto Sechs-Monats-Frist und Fälligkeit in den „unter Hundert-Fällen“?

    | Aufgrund der aktuellen Marktlage für neue und gebrauchte Fahrzeuge ergibt sich folgende Situation: Die Reparaturkosten am Unfallfahrzeug liegen unter dem Wiederbeschaffungswert (WBW), aber über der Differenz aus WBW und Restwert, also dem Wiederbeschaffungsaufwand. Der Markt gibt keinen Ersatz her. Also beschließt der Geschädigte, die Verkehrssicherheit wiederherzustellen und das Fahrzeug erstmal, aber mindestens für sechs Monate, weiter zu nutzen. Muss der Versicherer die fiktiv abgerechneten Netto-Reparaturkosten sofort erstatten? UE gibt Antwort. |

    Grundlagen der BGH-Rechtsprechung

    Bei der Zahlenkonstellation Reparaturkosten unter WBW, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand spricht man auch von „unter Hundert-Konstellation“ ‒ kurz: „uHu“. Hier gilt nach der BGH-Rechtsprechung: Der Geschädigte kann die Nettoreparaturkosten ohne Abzug des Restwerts beanspruchen, wenn er das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand im Regelfall für mindestens sechs Monate weiternutzt (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02, Abruf-Nr. 031070 in Verbindung mit BGH, Urteil vom 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05, Abruf-Nr. 061832).

     

    Im letztgenannten Urteil wird die Weiternutzungsfrist so begründet: „… dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwertes entgegensteht, nicht verneint werden können.“