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  • 20.03.2019 · Nachricht · Reparaturkosten

    Verbringungskosten akzeptiert, weil ortsüblich

    | Für die Zuerkennung der Verbringungskosten als Schadenposition genügt es dem AG Arnsberg, dass gerichtsbekannt alle Markenwerkstätten in der Umgebung Verbringungskosten berechnen und dass sich der geltend gemachte Betrag im gerichtsbekannten ortsüblichen Rahmen hält. |