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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Schaden am werkstatteigenen Fahrzeug: Ist ein Betrieb auch bei Kurzarbeit „ausgelastet“?

    | Die üblichen 20 Prozent, die Versicherer bei der Reparatur werkstatteigener unfallbeschädigter Fahrzeuge bei Haftpflichtschäden abziehen, sind ein Quell vieler Streitigkeiten. Eine neue Facette bringt die folgende Leserfrage, die letztlich auch eine Frage zu den schadenrechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist. |

     

    Frage: Als unser eigenes Fahrzeug unverschuldet verunfallte, war unser Betrieb in der Phase der pandemiebedingten Kurzarbeit, weil die Unfälle ausblieben und damit die Auslastung der Karosserieabteilung gesunken ist. Die mit der reduzierten Arbeitszeit aktiven Mitarbeiter konnten wir jedoch auslasten; die Maßnahme hat also ziemlich zielgenau gewirkt. Nun stellt sich der Versicherer auf den Standpunkt: Die Kurzarbeit beweise doch, dass wir nicht genügend ausgelastet waren, weshalb der Abzug vorgenommen werden dürfe. Ist denn tatsächlich auf die theoretische Arbeitskapazität abzustellen oder auf die in der Phase der Kurzarbeit tatsächlich vorhandene?

     

    Antwort: Urteile dazu gibt es ‒ wenig überraschend ‒ noch nicht. Doch die Logik gebietet: Sie haben die Kapazitäten mit den von der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellten Möglichkeiten an die neue Situation angepasst. Für den normalen Arbeitsanfall durch Kundenaufträge war die Situation nun ausgewogen.