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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Restwert-Abzug für einzelnes nicht repariertes Teil bei einem Reparaturschaden

    | Darf der Versicherer den Restwert für ein einzelnes nicht repariertes Teil bei einem Reparaturschaden abziehen? Die Antwort auf die Frage eines Lesers lautet „Nein“. |

     

    Frage: Das Fahrzeug unseres Kunden wurde bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt. Unter anderem erlitt die Scheibe eines Scheinwerfers einen Kratzer. Die gibt es nicht einzeln, es muss der ganze Scheinwerfer getauscht werden. Der Kunde hat (vor dem Kontakt mit uns) zugestimmt, dass ein Sachverständiger des Haftpflichtversicherers den Schaden kalkuliert. Der hat den Scheinwerfer als erneuerungsbedürftig kalkuliert. Allerdings schreibt er, dass eine (namentlich benannte) Aufbereitungsfirma beschädigte Scheinwerfer ankauft. Also hat er dem Teil einen Restwert beigemessen. Diesen Betrag hat der Versicherer von der Gesamtkalkulation abgezogen. Unser Kunde lässt das Fahrzeug nur teilweise reparieren, er will und wird es weiter nutzen. Der Scheinwerfer wird nicht erneuert. Kann unter diesen Umständen ein Restwert für das Teil isoliert abgezogen werden?

     

    Antwort: Ein Abrechnungsgebaren, das einen Restwert auf ein einzelnes Ersatzteil ins Spiel bringt, ist neu. Rechtsprechung dazu kennen wir nicht.

     

    Grundlage der Überlegung: Reparaturschaden

    Ihrer Frage entnehmen wir, dass die Reparaturkosten im Bereich eines eindeutigen Reparaturschadens liegen, also unterhalb der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Denn sonst würde der Versicherer ja sogleich auf der Basis Wiederbeschaffungswert minus Restwert abrechnen.

     

    Insofern erscheint uns die Sache eindeutig: Es ist ein Reparaturschaden, der fiktiv abgerechnet wird. Es ist zulässig, Schadenanteile abzurechnen, ohne den Schaden zu beseitigen. Das ist das Wesen der fiktiven Abrechnung, das ist ihr immanent. Folglich wird der Restwert des einzelnen Teils nicht realisiert. Und aus dem Grund kann er auch nicht angerechnet werden.

     

    Eine Kontrollüberlegung

    Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass bei einem Schaden mit Reparaturkosten jenseits des WBW der Restwert auch dann abgezogen wird, wenn keine vollständige Reparatur nachgewiesen ist, und bei Schäden jenseits der 130-Prozent-Grenze der Restwert stets abgezogen wird, obwohl der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt. Denn diese Beispielsfälle unterscheiden sich ja gerade dadurch, dass nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur eine Abrechnung auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwands in Betracht kommt.

     

    PRAXISHINWEIS | Beachten Sie den Textbaustein 373.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 14 | ID 42762395