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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Reparatur gemäß Gutachten ist okay

    | Wenn der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag erteilt, die Reparatur gemäß dem Gutachten durchzuführen, kommt es im Streit um den Schadenersatz nicht darauf an, ob der Gutachter alles richtig beurteilt hat. Das gilt auch dann, wenn sich im Laufe der Reparatur herausstellt, dass noch ein verdeckter und vom Schadengutachter zunächst nicht gesehener Schadenanteil hinzukommt, entschied das OLG Celle. |

     

    Zwei Kernsätze aus dem Beschluss lauten: „Der Unfallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. Die Möglichkeit, das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in besonderen Fällen“ (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 15.06.2017, Az. 14 U 37/17, Abruf-Nr. 197584, eingesandt von Rechtsanwalt Henning Hamann, Bielefeld).

     

    PRAXISHINWEIS | Allerdings weist das Gericht auch darauf hin ‒ das ist aber nichts Neues, sondern in letzter Zeit nur häufiger von den Versicherern thematisiert ‒, dass der Versicherer Ansprüche gegen den Schadengutachter oder per Abtretung gegen die Werkstatt geltend machen kann. Das muss aber weder der Gutachter noch die Werkstatt fürchten, wenn sauber gearbeitet wurde.