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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Reinigungskosten und die ewige Gemeinkosten-These

    | Das AG Otterndorf entschied kurz und bündig: Es ist allein Sache des Reparaturbetriebs, ob er aus betriebswirtschaftlichen Gründen Reinigungskosten in den Gemeinkosten kalkuliert oder dem Kunden gesondert in Rechnung stellt. |

     

    Der Versicherer hatte von der Werkstatt im Wege des Regresses Beträge zurückgefordert, die der Anwalt des Geschädigten zuvor gegen den Versicherer durchgesetzt hatte. Die Reinigungskosten verlangte er zurück mit der Behauptung, das seien Gemeinkosten, deshalb habe die Werkstatt sie gar nicht an den Kunden berechnen dürfen. Spätestens seit der verallgemeinerungsfähigen Bemerkung des BGH zu den UPE-Aufschlägen, wonach die Werkstatt aus betriebswirtschaftlicher Grundlage selbst entscheide, was sie wie berechnet, sehen die Gerichte auch klar, dass die Frage der Gemeinkosten oder der gesonderten Berechnung werkvertraglich Sache der Werkstatt ist (AG Otterndorf, Urteil vom 23.05.2019, Az. 2 C 348/18, Abruf-Nr. 209160, eingesandt von Rechtsanwalt Volker Hellweg, Cadenberge).

     

    Ganz ähnlich sieht es das AG Stuttgart, wenn es sagt: „Es gibt zwar durchaus Reparaturfirmen, die aus Gründen der Kulanz die Kosten einer Probefahrt nicht gesondert in Rechnung stellen, jedoch geht es im vorliegenden Fall um die konkrete Schadenabrechnung, wonach der Klägerin der Schaden zu ersetzen ist, der ihr durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden ist. Danach ist zu berücksichtigen, dass auch die Kosten für eine Probefahrt und Fahrzeugreinigung im Grundsatz nur gegen eine Vergütung bei einem Handwerksbetrieb durchgeführt werden.d“ (AG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2019, Az. 42 C 5485/17, Abruf-Nr. 209162, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).