30.10.2019 · Nachricht · Reparaturkosten
Versicherer scheitern in Serie mit Regress gegen Werkstätten
| Hat die Werkstatt den Auftrag, das Fahrzeug so zu reparieren, wie der Schadengutachter es vorgesehen hat und tut sie das auch, sind alle Rechnungspositionen berechtigt. Eine Überzahlung liegt nicht vor. Auch wenn der Versicherer einzelne Positionen für überflüssig hält, ist die Werkstatt nicht ungerechtfertigt bereichert. Denn der Zahlungsfluss ist ja gerade durch den Auftrag „wie im Gutachten“ gerechtfertigt, entschieden das AG Geestland und das AG Schweinfurt. |