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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Pauschale für Kleinersatzteile ist zu erstatten

    | Wenn in einer Rechnung für eine Unfallschadenreparatur ein Posten „Zwei Prozent für Kleinteile“ enthalten ist, kann der eintrittspflichtige Versicherer das nicht beanstanden, entschied das AG Erlangen. |

     

    Der Aufwand, Klein- und Kleinstteile, milliliterweise verbrauchte Flüssigkeiten oder Fette bzw. Gase einzeln zu erfassen und zu bepreisen, stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zum pauschalierten Preis. Das allein hat dem Gericht ausgereicht, den Versicherer zur Zahlung des Pauschalbetrags zu verurteilen (AG Erlangen, Urteil vom 15.2.2012, Az. 3 C 1956/11; Abruf-Nr. 121564; mitgeteilt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Die Frage der Pauschalierung für Kleinersatzteile stellt sich auch aus einem anderen Blickwinkel im Schadenrecht. Denn dem Geschädigten kann nicht ernsthaft zugemutet werden, vor der Auftragserteilung in der Werkstatt zu fragen, ob man dort die Kleinteile einzeln abrechnet oder pauschaliert.
    • Zu diesem Thema gibt es kaum Urteile, weil entweder die Werkstatt „kneift“ oder der Versicherer auf Klagezustellung hin bezahlt. Umso erfreulicher ist es, dass es mal zum Urteil gekommen ist. Wer so ein Urteil aus seinem Gerichtsbezirk hat, wird in Zukunft weniger Schwierigkeiten mit der Durchsetzung haben. Manchmal muss man also auch „Kleinkram“ durchziehen.
    • Wer kein Urteil aus seinem Gerichtsbezirk hat, kann mit dem Textbaustein 316 die Erstattung der Pauschale geltend machen.

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 316: Pauschale für Kleinersatzteile ist zu erstatten
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 1 | ID 33806690