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  • 19.10.2017 · Nachricht · Reparaturkosten

    Pauschale für Kleinersatzteile ist zu erstatten

    | Eine Kleinteilepauschale in Höhe von zwei Prozent der sonstigen Ersatzteilkosten geht schadenrechtlich in Ordnung. Eine detaillierte Abrechnung von Kleinersatzteilen ist wirtschaftlich kaum möglich, argumentierte das AG Lindau (Urteil vom 04.10.2017, Az. 2 C 33/17, Abruf-Nr. 197204 , eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen). |