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    Nochmal: Warum Prüfberichte ohne Bedeutung sind

    | Prüfberichte mit nur allgemeinen Ausführungen und unbekanntem Aussteller stellen ein Gutachten nicht infrage. Diese Aussage hat das AG Zittau, Zweigstelle Löbau nun in einem weiteren Urteil wiederholt. Hinzu kommt der Aspekt, dass auch Kostenvoranschläge weniger als Gutachten zählen. |

     

    Zunächst einmal sagt das AG klipp und klar, dass etwas anderes als ein Schadengutachten wenig taugt: „Der Geschädigte, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird, hat keine andere Möglichkeit, den entstandenen Schaden belastbar festzustellen, als dass er mit dem damit verbundenen Kostenrisiko einen Sachverständigen beauftragt, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.“ Das ist eine klare Ansage insbesondere dahingehend, dass Kostenvoranschläge eben deutlich weniger belastbar sind.

     

    Dann geht es im Urteil weiter: „Um diesem Gutachten dann Erhebliches entgegensetzen zu können, ist ein nur behauptender ‚Prüfbericht‘, dessen Aussteller nicht erkennbar ist, und der insbesondere nicht auf eine sachverständige Besichtigung des Schadens zurückzuführen ist, nicht geeignet (AG Zittau, Zweigstelle Löbau, Urteil vom 21.01.2021, Az. 14 C 382/20, Abruf-Nr. 220373, eingesandt von Rechtsanwalt Peter Donath, Löbau). Das AG bestätigt damit seine regelmäßige Rechtsauffassung (vgl. AG Zittau, Zweigstelle Löbau, Urteil vom 10.12.2020, Az. 14 C 371/20, Abruf-Nr. 219626).