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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Nochmal: Reparatur laut Gutachten als Königsweg

    | Wenn der Geschädigte ein Schadengutachten einholt und anschließend den Auftrag zur Reparatur gemäß Gutachten erteilt, sind die entstehenden Reparaturkosten zu ersetzen. Einwendungen des Versicherers, diese oder jene Arbeit seien nicht notwendig gewesen, liegen dann neben der Sache, entschied das AG Regensburg. |

     

    Das Beurteilungs-Risiko trägt der Schädiger

    Berechnet waren 2.301,19 Euro, erstattet hatte der Versicherer 795,38 Euro. Doch alle seine Einwendungen prallten beim Gericht ab. Wörtlich sagt es zur Fallgruppe der durchgeführten Reparatur: „Dann besteht der Schaden nicht mehr in dem Aufwand, der voraussichtlich entsteht, um den Schaden zu beseitigen, sondern in der Einbuße an Geld, die der Geschädigte tatsächlich erlitten hat. Denn zu den nach § 249 BGB zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen für die Schadenbeseitigung gehören auch die Kosten, die der Geschädigte bei verständiger Würdigung erwarten durfte. Das mit dieser Beurteilung verbundene Risiko trägt nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger.

     

    Die Schadenbetrachtung hat sich in diesen Fällen nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, vor allem, sobald er einen Reparaturauftrag erteilt hat und das zu reparierende Fahrzeug in die Hände von Werkstätten gibt. … Es ist, wenn wie hier dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt, grundsätzlich nicht seine Sache, sich nach Beauftragung einer Werkstatt mit der Schadenbeseitigung wegen der Höhe der Rechnung mit dieser auseinander zu setzen.“ (AG Regensburg, Urteil vom 11. 8.2016, Az. 3 C 824/16, Abruf-Nr. 189101, eingesandt von Rechtsanwalt Karl Langsch, Regensburg).

     

    Kann der Versicherer bei der Werkstatt oder beim SV Regress nehmen?

    Ein Regress des Versicherers gegen die Werkstatt scheidet - anders als bei Kostenvoranschlagsfällen - per se aus, denn die Werkstatt hat nichts falsch gemacht. Sie hat brav ihren Auftrag abgearbeitet, nämlich gemäß Schadengutachten zu reparieren. So gibt es also keinen Anspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt, den dieser an den Versicherer abtreten müsste. Einen Direktanspruch des Versicherers gegen die Werkstatt gibt es nicht.

     

    Da der Versicherer jedoch in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem Schadengutachter und dem Geschädigten als Dritter einbezogen ist, könnte der Versicherer auch beim Sachverständigen anklopfen. Der wird dann die Richtigkeit seines Gutachtens erklären können, zumal ihm von der Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum zugebilligt wird.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Wann und wofür kann die Werkstatt bei der Unfallregulierung in Regressgefahr geraten?, UE 9/2015, Seite 13 → Abruf-Nr. 43567918
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 9 | ID 44320585