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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Neue Urteile zum Vertrauen in das Gutachten und zur Bedeutungslosigkeit von Prüfberichten

    | Der Geschädigte darf in das Gutachten vertrauen. Weder ein Gegengutachten noch ein Prüfbericht sind geeignet, das Vertrauen des Geschädigten zu erschüttern. Dies bestätigen aktuell erneut verschiedene Gerichte. |

     

    AG Solingen bestätigt: Geschädigter darf auf das Gutachten vertrauen

    Das AG Solingen bringt es auf den Punkt, warum der Geschädigte in das von ihm eingeholte Schadengutachten vertrauen dürfen muss, außer, schon bei einer laienhaften Plausibilitätsüberprüfung wären Fehler offensichtlich: „Nahezu jede Schadenermittlung oder Reparaturkalkulation wird mithilfe einer EDV-Auswertung (Audatex-System) vorgenommen. Es kann von dem Geschädigten nicht ernsthaft verlangt werden, eine solche Schadenermittlung, deren Erstellung ihrerseits eine gewisse Sachkunde voraussetzt, vor Erteilung des Reparaturauftrags zu überprüfen. Dies würde neben der Sachkunde das Vorhalten eines entsprechenden EDV-Systems voraussetzen oder die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen mit der Überprüfung des ersten Gutachtens mit der Folge, dass auch diese Ergebnisse Einwendungen unterliegen könnten und ihrerseits überprüft werden müssten, was nicht hinzunehmen ist.“ (AG Solingen, Urteil vom 08.04.2021, Az. 12 C 298/20, Abruf-Nr. 224006, eingesandt von Rechtsanwalt Hans-Jürgen Palm, HELIS, Hürth).

     

    Der letzte Satz beschreibt das Problem perfekt: Der zweite Gutachter überprüft den ersten. Doch vorsichtshalber muss ein dritter Gutachter den zweiten überprüfen. Denn woher soll der Geschädigte wissen, ob der zweite richtig liegt. Und wer sagt, dass der dritte den zweiten richtig beurteilt hat? Ähnlich sah es schon das AG Stuttgart zum Gegengutachten des Versicherers (AG Stuttgart, Verfügung vom 17.06.2019, Az. 43 C 1686/18, Abruf-Nr. 209614).