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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Gutachterliche Kostenprognose statt Kostenvoranschlag

    | Wenn bei einem Schaden unterhalb der Bagatellgrenze kein Schadengutachten erstellt werden darf, bleibt es dem Geschädigten überlassen, ob er einen Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt oder eine Kostenprognose durch einen Sachverständigen erstellen lässt, entschied das AG Stendal. |

     

    PRAXISHINWEIS | UE rät zu einer Kostenprognose durch den Schadengutachter (das Gericht hat auch die als Kostenvoranschlag bezeichnet, was nicht ganz passend ist). Das sollte die Werkstatt dem Kunden empfehlen. Nur dann funktioniert die vielfach in UE beschriebene Argumentation, dass jeder Streit um einzelne Rechnungsposten der Reparatur neben der Sache liegt. Denn der Geschädigte darf sich auf die gutachterlichen Feststellungen verlassen und den Reparaturauftrag „Wie vom Gutachter vorgesehen“ erteilen (AG Stendal, Urteil vom 25.4.2016, Az. 3 C 1338/15 [3.5], Abruf-Nr. 185868, eingesandt von Sachverständigem Michael Lukassek, Apenburg-Winterfeld).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Geschädigter darf auf Gutachten vertrauen und Auftrag ‚Reparieren gemäß Gutachten‘ erteilen“, UE 5/2016, Seite 15
    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 2 | ID 44060190