· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Freistellung gegen Vorteilsausgleichsabtretung reicht nicht: Versicherer ist zur Zahlung verpflichtet
| Die auf Ignoranz gegenüber der BGH-Rechtsprechung beruhende Marotte eines in Niedersachsen marktstarken Versicherers, auch bei Zug um Zug angebotener Vorteilsausgleichsabtretung die Erstattung an den Rechnungssteller zu verweigern und nur Freistellung des Geschädigten von den Kosten anzubieten, steht nun auf dem Prüfstand der Gerichte. Ein erstes Urteil liegt auch schon vor. |
Das Ziel des Versicherers ist klar
Der Versicherer mag nicht erst zahlen, um sich das Geld im Regress mühsam zurückzuholen. Er möchte stattdessen auf die Werkstatt (oder den Schadengutachter, Abschlepper etc.) zugehen und ihr sagen, warum sie das Geld nicht bekomme. Wolle sie es dennoch haben, müsse die Werkstatt (oder der Schadengutachter, Abschlepper etc.) ihn, den Versicherer, verklagen. Aufgrund des damit verbundenen Risikos der Klage ohne Hilfestellung durch den subjektbezogenen Schadenbegriff pokert der Versicherer darauf, dass das nicht geschehe.
Freistellung nutzt Geschädigtem nur auf den ersten Blick
Auf den ersten Blick wäre ein solcher Weg für den Geschädigten kein Nachteil. Der Streit verlagert sich auf die Ebene zwischen Versicherer und Werkstatt (oder Schadengutachter oder Abschlepper etc.).
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