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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Der BGH-Hinweis zu „bezahlt“ oder „nicht bezahlt“ kommt an

    | Aus ersten Entscheidungen aus den Instanzen ist zu erkennen, dass die Botschaft des BGH dort ankommt, einer noch nicht bezahlten Reparaturrechnung komme bei Übereinstimmung (im Wesentlichen) mit dem vorhergehenden Schadengutachten eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu. |

     

    Die Gerichte, die das schon immer so sehen, fühlen sich durch den BGH bestätigt. Interessanter ist deshalb das Verhalten derjenigen Gerichte, die die nicht bezahlte Rechnung bisher als Grundlage des subjektbezogenen Schadenbegriffs abgelehnt haben. Das AG Tübingen hat sich nun auf den BGH bezogen und folgt nicht mehr seiner Berufungskammer. Es hat aber die Berufung gegen das Urteil zugelassen (es ging um Desinfektionskosten), damit die Rechtsprechung im Sprengel des LG Tübingen vereinheitlicht werden kann (AG Tübingen, Urteil vom 03.08.2022, Az. 7 C 364/21, Abruf-Nr. 231307, eingesandt von Rechtsanwältin Dr. Julia Symann, Tübingen).

     

    Wichtig | Es ist kaum zu erwarten, dass der Versicherer die Berufung einlegt. Denn noch immer kann er mit der nicht mehr haltbaren Auffassung der Berufungskammer die weniger gut informierten Anwälte und Werkstätten bluffen. Das Risiko, diesen Joker zu verspielen, dürfte der Versicherer als zu groß erkennen.