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  • 18.01.2024 · Nachricht · Reparaturkosten

    BGH: „Schadenservice aus einer Hand“ ist kein Auswahlverschulden

    | Es wabert seit Jahren durch die Instanzen: Überlasse der Geschädigte die Auswahl des Schadengutachters der von ihm für die Reparatur ins Auge gefassten Werkstatt, sei das anrüchig. Das sei dann ein Fall des Auswahlverschuldens mit der Folge, dass sich der Geschädigte nicht mehr auf das Schadengutachten verlassen dürfe. Die Münchner Justiz hatte dieser Konstellation das Etikett „Schadenservice aus einer Hand“ aufgeklebt. Der BGH hält die Auswahl des Sachverständigen als solche nicht für anrüchig. |