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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    130-er noch nicht repariert und dann der nächste Unfall schon passiert: Wie ist hier abzurechnen?

    | Es passiert selten, aber es passiert: Zwei Unfälle kurz nacheinander. Und dann ist da der Knoten drin, wie folgende Leserfrage zeigt: |

     

    Frage: Wir haben den Fall, dass ein Schaden (beide linken Türen) vor ein paar Wochen im 130-Prozent-Bereich aufgenommen wurde. Dieser ist noch nicht behoben, die Reparatur wurde aber bereits nach Erhalt des Gutachtens in Auftrag gegeben. Wegen erheblicher Auslastung musste der Kunde warten. Während der Wartezeit ereignete sich ein zweiter Schaden (Stoßfänger hinten im linken Bereich, Seitenwand hinten links, Rad hinten links), der das Fahrzeug in den Totalschadenbereich katapultieren würde. Der Kunde möchte sein Fahrzeug nach wie vor reparieren. Besteht die Möglichkeit, aufgrund der in Auftrag gegebenen Reparatur des ersten Schadens den zweiten Schaden so abzurechnen, als wäre der erste Schaden bereits repariert?

     

    Antwort: Nein, das geht nicht. Dennoch gibt es u. E. eine Lösung

     

    Es müssen die Zahlen auf den Tisch

    Der zweite Schaden muss begutachtet werden. Da muss der Sachverständige

    • einen Wiederbeschaffungswert (WBW) für das vorbeschädigte Fahrzeug und
    • die Reparaturkosten für den neu dazugekommenen Schaden

    ermitteln.

     

    UE kennt die Zahlen nicht. Ist der zweite Schaden ‒ bezogen auf den reduzierten WBW ‒ ein Reparaturschaden, ist das unproblematisch.

     

    Aber auch, wenn der zweite Schaden ebenfalls ein 130-er ist (darüber hinaus jedoch nicht mehr), müsste der folgende Weg funktionieren:

     

    Reparatur mit zwei scharf voneinander getrennten Rechnungen möglich

    Sie setzen in einem Aufwasch beide Schäden instand, trennen aber die Abrechnungen scharf. Verbringungskosten berechnen Sie dann bei jedem Schaden hälftig. Insgesamt vermeiden Sie es, aber das ist ja selbstverständlich, Positionen doppelt abzurechnen.

     

    Dann ist das Fahrzeug wieder vollständig hergerichtet, jedem Schädiger gegenüber ist das Integritätsinteresse nachgewiesen. Das Fahrzeug ist für die weiteren sechs Monate nutzbar. Jeder Schädiger muss seinen Schaden erstatten.

     

    Das wird rechtliche Pionierarbeit

    Vorbildrechtsprechung hat UE nicht. Doch kann u. E. keiner der beiden Schädiger vom jeweils anderen Schaden profitieren. In der ‒ anwaltlichen (!) Regulierung wird gegenüber beiden Versicherern mit offenen Karten gespielt, jeder erhält die Kopie des Schreibens an den anderen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 12 | ID 49751214