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  • · Nachricht · Reparaturablaufplan

    Reparaturablaufplan angefordert ‒ Kosten zu erstatten

    | Fordert der Versicherer von der Reparaturwerkstatt einen detaillierten Reparaturablaufplan, muss er die Kosten dafür auch erstatten. Das haben das AG Wiesbaden und das AG Wangen aktuell klargestellt. |

     

    Der Geschädigte ist im Wiesbadener Fall anwaltlich vertreten. Wegen eines Reparaturablaufplans wendet sich der Versicherer aber direkt an die Werkstatt und legt ihr ein Formular mit elf detaillierten Fragen vor. Die Werkstatt fragt beim Kunden nach, ob sie die angeforderten Informationen geben soll. Der Kunde bejaht. Die Werkstatt schickt den ausgefüllten Fragebogen mit einer Rechnung über 70 Euro brutto an den Kunden bzw. dessen Anwalt. Der Versicherer verweigert die Kostenerstattung mit der These, er habe den Ablaufplan ja nicht vom Kunden angefordert, sondern nur eine „kostenlose Anfrage“ bei der Werkstatt gestellt. Also gehörten die Kosten nicht zum Schaden des Geschädigten. Das AG Wiesbaden entscheidet: Der Reparaturablaufplan dient eindeutig der Schadenregulierung im Hinblick auf die Ausfalldauer. Der Weg über den Geschädigten, den die Werkstatt genommen hat, wird vom Gericht nicht beanstandet. Folglich muss der Versicherer die Kosten erstatten. Denn ohne den Unfall wären dem Geschädigten die Kosten nicht entstanden (AG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2022, Az. 93 C 212/22 (40), Abruf-Nr. 229183, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Mayer, Sprockhövel).

     

    Auch das AG Wangen hat die Kosten für einen Reparaturablaufplan zugesprochen (AG Wangen, Urteil vom 28.04.2022, Az. 4 C 60/22, Abruf-Nr. 229184, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).