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  • · Fachbeitrag · Reinigungskosten

    Versicherer muss unfallbedingte Reinigungskosten erstatten

    | Wenn nach der Reparatur des Fahrzeugs arbeitsbedingte Verschmutzungen beseitigt werden müssen, sind die dafür entstehenden Kosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten, entschied das AG Oldenburg in Holstein. |

     

    Nun liegt also ein zweites Urteil vor, das die Reinigungskosten zuspricht. Der Versicherer stand auf dem Standpunkt, die Reinigungskosten seien in den Reparaturkosten enthalten. Das war für das Gericht nicht nachvollziehbar (AG Oldenburg in Holstein, Urteil vom 6.2.2013, Az. 25 C 288/12; Abruf-Nr. 130597; eingesandt von Rechtsanwälten Ochsendorf und Kollegen, Hamburg). So hatte es bereits das AG Landshut (Urteil vom 20.4.2012, Az. 10 C 2203/11; Abruf-Nr. 122568) gesehen.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Erstattungsfähig sind nur unfall- oder reparaturbedingte Verschmutzungen. Die „Servicereinigung“ kann nicht auf den Versicherer abgewälzt werden.
    • Den Textbaustein 325 haben wir um das Urteil ergänzt.

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Wann muss der Versicherer die Fahrzeugreinigung bezahlen?“, UE 8/2012, Seite 2
    • Beitrag „Reinigungskosten - jetzt liegt ein Urteil vor“, UE 9/2012, Seite 1
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 2 | ID 38192080