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  • · Fachbeitrag · Regress

    Reparaturvertrag Geschädigter – Werkstatt hat keine Schutzwirkung zugunsten des Versicherers

    Vor dem AG Bonn hat ein Versicherer einen Regress gegen eine Werkstatt versucht, ohne dass er eine Abtretung des Geschädigten im Hinblick auf (ggf. nur eventuelle) Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt hatte. Das AG Bonn hat alle alternativen Anspruchsgrundlagen durchgeprüft und verneint.

     

    Reparaturvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    Insbesondere sei der Reparaturvertrag kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Haftpflichtversicherers. Ein solcher setze voraus, dass der Dritte mit der Leistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, für den Dritten ein Schutzbedürfnis besteht, weil er keinen eigenen gleichwertigen Anspruch hat, die Einbeziehung für den Schuldner erkennbar und zumutbar ist und ein entsprechender (hypothetischer) Parteiwille vorliegt. Die Einbeziehung des Haftpflichtversicherers in den Reparaturvertrag scheide nach den angeführten Kriterien aus, weil der Haftpflichtversicherer zwar wirtschaftlich betroffen sei, da er im Außenverhältnis für den Schaden aufkommen müsse, er aber nicht als Dritter mit den Reparaturleistungen der Werkstatt bestimmungsgemäß in Berührung komme (AG Bonn, Urteil vom 30.06.2026, Az. 116 C 187/25, Abruf-Nr. 255444, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).

     

    Das Ergebnis passt, die Begründung kann man nachschärfen

    Das Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig, wenngleich man die Frage, ob der Versicherer bestimmungsgemäß mit der Reparaturleistung der Werkstatt in Berührung kommt, auch anders sehen kann. Die Werkstatt weiß, dass am Ende der Kette der Versicherer steht, und der ist durch den Umfang der Reparatur (im Regress wird in der Regel eine zu umfangreiche Reparatur behauptet) belastet.