· Fachbeitrag · Regress
Regressurteil vom AG Fürth – Weckruf für Werk- stätten: Nicht so lässig bei Auftragsannahme!
Das ging gründlich schief beim AG Fürth: Das Gericht gesteht der Werkstatt nicht „ihren“, sondern nur den üblichen Stundenverrechnungssatz in der Region zu und verurteilt sie zur Rückzahlung. Was ist da schiefgegangen?
Sonderfall „Handschlag-Auftrag“
Vereinbart geht vor üblich, so lautet die klare Ansage im Werkvertragsrecht, und das gilt auch und vor allem für die Preise, § 632 Abs. 2 BGB. Wenn alles kunstgerecht läuft, gibt es in der Werkstatt einen Aushang mit den Stundenverrechnungssätzen. Im Reparaturauftrag wird auf die Allgemeinen Reparaturbedingungen Bezug genommen. Und darin ist geregelt, dass die ausgehängten Preise als vereinbart gelten.
Im Fall in Fürth wurde der Auftrag allerdings in der Weise erteilt, dass der Kunde einem Werkstattmitarbeiter den Autoschlüssel in die Hand gedrückt hat. Fertig. Also gibt es keinen schriftlichen Auftrag, der über die Reparaturbedingungen die ausgehängten Preise als vereinbart gelten lässt. Folglich stellte sich das AG auf den Standpunkt: Es gibt keine vereinbarten Preise. Also dürfen nur die üblichen berechnet werden (AG Fürth, Urteil vom 09.09.2026, Az. 360 C 1335/24, Abruf-Nr. 255878).
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