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Regress wegen Probefahrtkosten und Reinigungskosten vor AG Lünen gescheitert: Preisgestaltungsautonomie bei der Werkstatt
Wie immer lautete das Argument des Versicherers im Regress: Probefahrtkosten und Reinigungskosten dürften werkvertraglich nicht berechnet werden. Doch, dürfen Sie, sagt das AG Lünen, und liegt damit auf der Linie des BGH zu den Desinfektionskosten: Ob die Werkstatt diese Kosten gesondert berechnet oder einpreist, obliegt ihrer Kalkulation (AG Lünen, Urteil vom 07.05.2026, Az. 7 C 54/25, Abruf-Nr. 254320 , eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Felix Prinz, Lünen).
Quelle: ID 50865299