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  • · Nachricht · Regress

    Neuem Versicherer-Argument „Preisvereinbarung kollidiert mit Preisangabenverordnung“ erteilt AG Lüneburg Absage

    | Dass mit dem Geschädigten vereinbarte Preise und Preisbestandteile im Regress des Versicherers davor schützen, im Nebel der Üblichkeit herumzustochern, hat sich unter Werkstätten und Schadengutachtern herumgesprochen. Dass sie damit eine Möglichkeit der Attacke weniger haben, schmeckt den Versicherern nicht. Deshalb kommt nun immer öfter die Behauptung, die Preisvereinbarung entspreche nicht im Detail der Preisangabenverordnung (PAngV), weshalb sie nichtig sei. Damit hat sich das AG Lüneburg befasst. |

     

    Das AG hat entschieden: Auf eine Übereinstimmung der Preisvereinbarung mit der PAngV kommt es nicht an. Denn ein Verstoß dagegen führt nur zu einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 20 PAngV und damit ggf. zu einem Bußgeld. Die Wirksamkeit einer Preisvereinbarung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Das Argument des Versicherers geht folglich ins Leere (AG Lüneburg, Urteil vom 07.11.2024, Az. 39 C 205/24, Abruf-Nr. 248173, eingesandt von Rechtsanwalt Björn Schröder, Lüneburg).

     

    PRAXISTIPP | Das steht in Übereinstimmung mit dem BGH-Urteil vom 07.02.2023 (Az. VI ZR 137/22, Abruf-Nr. 234519). In dem Urteil hat der BGH auf einen ‒ jedoch schadenrechtlich nicht durchschlagenden ‒ Fehler in der Preisvereinbarung hingewiesen, weil dort nur „zzgl. MwSt“ stand. Laut PAngV müssen Preise, die auch Verbrauchern gegenüber dargestellt werden, als Endpreise und damit als Bruttobeträge ausgewiesen werden. Nettopreise dürfen nur dort für die Darstellung verwendet werden, wo ausschließlich Unternehmer angesprochen werden. Das kennt man z. B. aus den Großmärkten, für die man eine Zutrittskarte braucht, die nur an Gewerbetreibende und Freiberufler ausgegeben wird.