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  • · Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung

    Darf der Schadengutachter oder die Werkstatt eine Rechtsanwaltskanzlei empfehlen?

    Nicht nur Schadengutachter, sondern auch Werkstätten, Abschleppunternehmer und Autovermieter empfehlen Kunden, die einen Haftpflichtschaden erlitten haben, die Einschaltung einer Anwaltskanzlei für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche. Davon versprechen sie sich, dass dabei auch ihre jeweilige Rechnung betreffende Schadenersatzansprüche gut und effizient durchgesetzt werden. Dabei werden gern auch namentlich benannte Kanzleien empfohlen. Aus diesem Kontext stammt die Frage eines UE-Lesers.

     

    Frage: Eine Anwaltskanzlei bedroht unser Sachverständigenbüro mit „Konsequenzen“, weil wir unseren Kunden für die Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche bei Haftpflichtschäden immer wieder eine andere Anwaltskanzlei empfehlen. Das sei uns verboten, denn das verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Außerdem verstießen solche Empfehlungen gegen Compliance-Regeln. Sind diese Vorwürfe berechtigt?

     

    Antwort: Solche Empfehlungen sind grundsätzlich nicht verboten. Und solche Attacken gibt es schon immer ‒ und wird es auch immer geben. Zumeist haben sie nicht zum Anlass, dass eine Anwaltskanzlei empfohlen wird, sondern dass eine andere Anwaltskanzlei empfohlen wird als die des „Angreifers“. Und nicht selten werden solche Attacken von Kanzleien geritten, die sich selbst fröhlich empfehlen lassen.