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  • · Fachbeitrag · Rechtsanwaltsgebühren

    1,0 Gebühr-Kampagne von R+V und KRAVAG: Logische Konsequenz von Werkstattrisiko & Co.?

    Flächendeckend reduzieren die R+V und die KRAVAG die Erstattung der Anwaltskosten nach der vorgerichtlichen Schadenregulierung auf eine 1,0-Gebühr. Begründung: „Bezogen auf den gesamten Anwendungsbereich der Nr. 2300 VV ist der vorliegende Fall als unterdurchschnittlich in der Schwierigkeit und im Umfang zu bewerten. Die angemessene Gebühr muss sich daher am unteren Ende des Gebührenrahmens orientieren. Wir haben auf Basis einer 1,0 Geschäftsgebühr abgerechnet und somit das Doppelte der Mindestgebühr übernommen.“ Was ist davon zu halten?

    Das konkrete Vorgehen der Versicherer

    Bisher ist zu beobachten, dass diese Versicherer bei solchen Fällen so vorgehen, die mit minimalem Aufwand abgewickelt wurden: Bezifferung des Schadens mit den entsprechenden Vorteilsausgleichsabtretungs-Angeboten, ungekürzte Erstattung, fertig.

     

    Eine Antwort auf ein Nachfassen des Anwalts lautete dann, und sie war im Hinblick auf das Tatsächliche zutreffend: „Der Rahmen der Geschäftsgebühr reicht von 0,5 bis 2,5. Die Höhe der Gebühr orientiert sich am Umfang und Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit (Nr. 2300 VV RVG). Der vorliegende Fall war unterdurchschnittlich hinsichtlich Komplexität und Umfang. Die Entschädigung konnte zügig erfolgen. Beweise wurden nicht erhoben. Eine Einsicht in eine eventuelle polizeiliche Ermittlungsakte war nicht erforderlich. Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die volle Haftung unseres Versicherten im Streit stehen könnte. Diskussionen über rechtliche oder tatsächliche Fragen fanden nicht statt. Ein besonderes Rechtsanwaltshaftungsrisiko hat nicht bestanden. Eine 1,0 Geschäftsgebühr ist sachgerecht.“