28.06.2019 · Nachricht · Neuwertentschädigung
Rabatt für „Menschen mit Handicap“ ist anzurechnen
Ein Rabatt für „Menschen mit Handicap“ ist bei einer Neuwertentschädigung anzurechnen, wenn der Geschädigte ein Neufahrzeug mit einem solchen Rabatt gekauft hat, entschied das OLG Frankfurt a. M.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,90 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig