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  • 28.06.2019 · Nachricht · Neuwertentschädigung

    Rabatt für „Menschen mit Handicap“ ist anzurechnen

    Ein Rabatt für „Menschen mit Handicap“ ist bei einer Neuwertentschädigung anzurechnen, wenn der Geschädigte ein Neufahrzeug mit einem solchen Rabatt gekauft hat, entschied das OLG Frankfurt a. M.