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  • 28.06.2019 · Nachricht · Neuwertentschädigung

    Rabatt für „Menschen mit Handicap“ ist anzurechnen

    | Ein Rabatt für „Menschen mit Handicap“ ist bei einer Neuwertentschädigung anzurechnen, wenn der Geschädigte ein Neufahrzeug mit einem solchen Rabatt gekauft hat, entschied das OLG Frankfurt a. M. |