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  • · Fachbeitrag · Neuwertentschädigung

    LG Köln spricht Nutzungsausfallentschädigung bei langer Lieferzeit des Neuwagens zu

    | Ist das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht älter als einen Monat, weist es nicht mehr als 1.000 km Laufleistung auf und ist es erheblich beschädigt, hat der Geschädigte Anspruch auf ein Neufahrzeug. Wie wirkt es sich aber auf die Nutzungsausfallentschädigung aus, wenn der Geschädigte den Nagelneuen bereits bestellt, der aber eine lange Lieferzeit hat? Und muss der Geschädigte schon kaufen, während der Versicherer noch seine Haftung prüft? Antworten darauf hat das LG Köln gegeben. |

    VU prüft lange ‒ Käufer bestellt NW erst danach

    Unfalltag war der 17.10., das Fahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr nutzbar. Das Schadengutachten kam am 28.10. Am 22.11. bestätigte der Versicherer, dass der Schadenumfang am verunfallten Fahrzeug für die Neuwertentschädigung grundsätzlich ausreicht. Doch zur Haftung könne man noch nichts sagen. Anders gesagt: Wenn der Versicherer haftet, ist er auch zur Neuwertabwicklung bereit.

     

    Am 19.02. bestätigte der Versicherer endlich seine Haftung, und nun war der Weg frei. Es hat noch einen Monat gedauert, bis der Geschädigte die Bestellung für das Neufahrzeug abgab. Für die Verzögerung gab er als Grund eine Erkrankung seiner Gattin an.