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  • 05.08.2020 · Nachricht · Neuwertentschädigung

    BGH: Rabatt für „Menschen mit Behinderung“ ist anzurechnen

    | Erhält der Geschädigte beim Kauf eines Fahrzeugs einen Rabatt in Höhe von 15 Prozent, den der Fahrzeug-Hersteller „Menschen mit Behinderung“ ohne Verhandlungen gewährt, ist dieser Rabatt auf die Neuwertentschädigung (Unfall mit erheblichem Schaden an Fahrzeug mit weniger als 1.000 km Laufleistung und weniger als einem Monat Nutzungszeit) anzurechnen. Damit hat der BGH – wie von UE vorhergesagt – die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. bestätigt (BGH, Urteil vom 14.07.2020, Az. VI ZR 268/19, Abruf-Nr. 217178 ). |