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  • · Fachbeitrag · Mehrwertsteuer

    Senkung des Mehrwertsteuersatzes: Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

    | Ab 01.07.2020 sinkt der Mehrwertsteuersatz befristet bis zum Jahresende auf 16 Prozent. Das wird die Versicherer freuen, denn bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten sinkt damit auch der zu leistende Schadenersatz entsprechend. Für Werkstätten, Autovermieter und Kfz-Sachverständige ist es wichtig zu wissen, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn die Leistung im Juni begonnen, aber erst im Juli 2020 beendet wird. |

     

    Zwar lagen das entsprechende Gesetz (Abruf-Nr. 216193) und das BMF-Schreiben dazu (Abruf-Nr. 216200) bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe jeweils nur als Entwurf vor. So viel lässt sich aber bereits sagen: Es kommt darauf an, wann die Leistung „ausgeführt“ ist.

     

    • Kfz-Reparaturen, die als Werklieferungen zu beurteilen sind (= Materialanteil über 50 Prozent, Abschn. 3.8. Abs. 6 S. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]), sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Kunde das Fahrzeug abholt (Schlüsselrückgabe). Holt er es im Juli ab: 16 Prozent Mehrwertsteuer (MwSt).