02.07.2015 · Fachbeitrag · Mehrwertsteuer
Keine Mehrwertsteuer bei „Ersatzbeschaffung“ vor dem Unfall
Mehrwertsteuer bekommt der Geschädigte bei der Schadenregulierung nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur erstattet, wenn und soweit er sie aufgewendet hat. Insbesondere bei Totalschäden ergeben sich daraus immer wieder Schwierigkeiten. In einem Fall, den ein UE-Leser schildert, scheitert die Erstattung der Mehrwertsteuer daran, dass die „Ersatzbeschaffung“ vor dem Unfall geschah. Manche solcher Fälle lassen sich aber noch „retten“.
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